ErwGr. 16

REG_2019_941 · über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

Die regionalen Koordinierungszentren sollten die Aufgaben mit regionaler Bedeutung wahrnehmen, die ihnen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/943 übertragen wurden. Damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen und eng mit den maßgeblichen nationalen Behörden zusammenarbeiten können, um größeren Vorfällen im Stromnetz vorzubeugen und diese einzudämmen, sollte die regionale Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung auf den Strukturen für die technische regionale Zusammenarbeit beruhen, d. h. auf den Gruppen von Mitgliedstaaten, die sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum teilen. Die geografischen Regionen der regionalen Koordinierungszentren sind daher wichtig für die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und für die Risikobewertungen. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb der Regionen jedoch Untergruppen bilden können, in denen sie im Hinblick auf konkrete regionale Maßnahmen zusammenarbeiten, und sollten diesbezüglich in bestehenden regionalen Kooperationsforen zusammenarbeiten können, da es äußerst wichtig ist, dass sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich im Falle einer Stromversorgungskrise gegenseitig Unterstützung zu leisten. Grund hierfür ist, dass nicht zwangsläufig alle Mitgliedstaaten in einer größeren Region im Falle einer Stromversorgungskrise in der Lage sind, einen anderen Mitgliedstaat mit Strom zu versorgen. Daher müssen nicht alle Mitgliedstaaten in einer Region regionale Vereinbarungen über konkrete regionale Maßnahmen schließen. Stattdessen sollten diejenigen Mitgliedstaaten derartige Vereinbarungen schließen, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gegenseitig Unterstützung zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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