Art. 10 – Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit Ausnahmen

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

ACER entscheidet über Ausnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943. Darüber hinaus entscheidet sie über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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