Art. 13 – Beauftragung von ACER mit neuen Aufgaben

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

ACER kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 angenommenen Netzkodizes und in nach Maßgabe von Artikel 61 der genannten Verordnung oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommenen Leitlinien klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, mit zusätzlichen Aufgaben, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen, betraut werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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