Art. 14 – Konsultationen, Transparenz und Verfahrensgarantien

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, konsultiert ACER ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber betreffen.
(2)ACER stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit von ACER, erhalten, sofern dies angezeigt ist. Alle Dokumente und Protokolle von Konsultationssitzungen, die im Rahmen der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder im Rahmen der in Absatz 1 genannten Änderung von Netzkodizes durchgeführt werden, werden veröffentlicht.
(3)Vor der Annahme der Rahmenleitlinien oder vor der Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung von Netzkodizes gemäß Absatz 1 gibt ACER an, wie den bei den Konsultationen gewonnenen Beobachtungen Rechnung getragen wurde, und gibt eine Begründung ab, wenn diese Beobachtungen nicht berücksichtigt wurden.
(4)ACER veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Hintergrund-Dokumente sowie gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.
(5)ACER erlässt und veröffentlicht gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t festgelegten Verfahren eine geeignete und verhältnismäßige Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung muss Bestimmungen enthalten, mit denen ein transparentes und angemessenes Entscheidungsfindungsverfahren sichergestellt wird, bei dem die auf der Rechtsstaatlichkeit beruhenden grundlegenden Verfahrensrechte — insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör — garantiert sind, sowie Bestimmungen über die Akteneinsicht und die in den Absätzen 6, 7 und 8 spezifizierten Standards.
(6)Bevor ACER eine in dieser Verordnung vorgesehene Einzelfallentscheidung trifft, teilt sie allen betroffenen Parteien ihre Absicht mit, diese Entscheidung zu treffen, und setzt eine Frist fest, innerhalb welcher die betroffenen Parteien zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, mit der der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
(7)In den Einzelfallentscheidungen von ACER sind die Gründe angegeben, auf die sie sich stützen, damit in der Sache Beschwerde erhoben werden kann.
(8)Die von Einzelfallentscheidungen betroffenen Parteien werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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