Art. 2 – Tätigkeiten von ACER

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

ACER
a)gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren und die nominierten Strommarktbetreiber gerichtet sind;
b)gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;
c)gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;
d)trifft Einzelfallentscheidungen betreffend die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c; betreffend die Genehmigung der Methoden, Modalitäten und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4; betreffend die Überprüfung der Gebotszonen nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 7; betreffend technische Fragen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1; betreffend die Schlichtung zwischen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 10; im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a; betreffend die Genehmigung und Änderung der Methoden und Berechnungen und technischen Spezifikationen nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1; betreffend die Genehmigung und Änderung der Methoden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3; betreffend Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 10; betreffend Infrastruktur nach Maßgabe von Artikel 11 Buchstabe d; und betreffend Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts gemäß Artikel 12;
e)legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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