Art. 3 – Allgemeine Aufgaben

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)ACER kann auf Verlangen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
(2)Auf Antrag von ACER stellen die Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die regionalen Koordinierungszentren, die EU-VNBO, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und die nominierten Strommarktbetreiber ACER die Informationen bereit, die zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von ACER gemäß dieser Verordnung notwendig sind, es sei denn, ACER hat diese Informationen bereits beantragt und erhalten. ACER hat die Befugnis, Entscheidungen zu dem Zweck von Informationsanträgen gemäß Unterabsatz 1 zu treffen. In ihren Entscheidungen legt ACER den Zweck ihres Antrags dar, verweist auf die Rechtsgrundlage, gemäß der die Informationen angefordert werden, und gibt die Frist an, innerhalb der die Informationen bereitgestellt werden müssen. Diese Frist muss gegenüber dem Antrag verhältnismäßig sein. ACER verwendet gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen nur für den Zweck der Ausführung der Aufgaben, die ihr in dieser Verordnung zugewiesen wurden. ACER sorgt für einen angemessenen Datenschutz hinsichtlich der Informationen gemäß Artikel 41.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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