Art. 21 – Zusammensetzung des Regulierungsrates

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus a) ranghohen Vertretern der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG und einem Stellvertreter pro Mitgliedstaat, die aus den derzeitigen Führungskräften dieser Behörden ausgewählt und jeweils von den Regulierungsbehörden ernannt werden, b) und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen.
(2)Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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