Art. 22 – Aufgaben des Regulierungsrates

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Der Regulierungsrat beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
(2)Der Regulierungsrat erlässt und veröffentlicht seine Geschäftsordnung, die die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen festlegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum. Die Geschäftsordnung kann spezifische Arbeitsmethoden zur Erörterung von Fragen im Rahmen regionaler Initiativen für Zusammenarbeit vorsehen.
(3)Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und holt keine Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaats, von der Kommission oder von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle ein noch befolgt er solche.
(4)Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von ACER wahrgenommen.
(5)Der Regulierungsrat a) unterbreitet Stellungnahmen und gegebenenfalls Anmerkungen zu und Änderungen an den Texten der Vorschlagsentwürfe des Direktors von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 13, Artikel 15 Absatz 4 und den Artikeln 30 und 43, deren Annahme in Erwägung gezogen wird; b) leitet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an, mit Ausnahme der Tätigkeiten von ACER nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, und leitet die Arbeitsgruppen von ACER, die gemäß Artikel 30 eingesetzt wurden, an; c) unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Bewerber, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 23 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll; d) genehmigt nach Artikel 20 Absatz 1 das Programmplanungsdokument; e) genehmigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i; f) unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zur Geschäftsordnung gemäß Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 3; g) unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu den in Artikel 41 vorgesehenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen; h) unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu den Verfahrensvorschriften für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 43;
(6)Das Europäische Parlament wird über den Entwurf der Tagesordnung für bevorstehende Sitzungen des Regulierungsrates spätestens zwei Wochen zuvor in Kenntnis gesetzt. Der Entwurf des Protokolls wird dem Europäischen Parlament innerhalb von zwei Wochen nach diesen Sitzungen übermittelt. Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des Regulierungsrats oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter uneingeschränkter Achtung seiner Unabhängigkeit dazu einladen, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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