Art. 38 – Vorrechte und Befreiungen und Sitzabkommen

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Auf ACER und ihr Personal findet das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung.
(2)Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung von ACER im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal von ACER und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Abkommen festgelegt, das zwischen ACER und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Dieses Abkommen wird nach Zustimmung des Verwaltungsrates geschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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