Art. 40 – Haftung von ACER

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Die vertragliche Haftung von ACER bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von ACER geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
(2)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt ACER den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3)Der Gerichtshof ist für Streitfälle über die Entschädigung für die in Absatz 2 genannten Schäden zuständig.
(4)Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals von ACER gegenüber ACER gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal von ACER.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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