Art. 42 – Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)ACER erlässt eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (28) und (EU, Euratom) 2015/444 (29) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gleichwertig sind, einschließlich Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
(2)ACER kann auch beschließen, die in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Kommission entsprechend anzuwenden. Die Sicherheitsvorschriften von ACER umfassen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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