Art. 45 – Bewertung

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Bis zum 5. Juli 2024 und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission mit Unterstützung eines unabhängigen externen Experten eine Bewertung vor, in deren Rahmen die Leistung von ACER im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat und ihren Aufgaben beurteilt wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat von ACER möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.
(2)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben von ACER deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie nach angemessener Konsultation der Interessenträger und des Regulierungsrates eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
(3)Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Regulierungsrat von ACER. Die Ergebnisse der Bewertung sollten veröffentlicht werden.
(4)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2025 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung und insbesondere der Aufgaben von ACER im Hinblick auf Einzelfallentscheidungen vor. In diesen Bericht sollten gegebenenfalls die Ergebnisse der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen Bewertung einfließen. Die Kommission fügt dieser Bewertung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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