ErwGr. 3

REG_2019_973 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Denatoniumbenzoat, Fenoxycarb, Flurochloridon, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Propaquizafop und Tebufenozid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Denatoniumbenzoat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Denatoniumbenzoat sind auf Verwendungen als Repellent in der Forstwirtschaft beschränkt und nicht für die direkte Anwendung auf essbaren Kulturpflanzen bestimmt. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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