ErwGr. 6

REG_2019_973 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Denatoniumbenzoat, Fenoxycarb, Flurochloridon, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Propaquizafop und Tebufenozid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl und Propaquizafop legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (6). Die Behörde schlug die Änderung der Rückstandsdefinition und die Senkung der RHG vor für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kumquats, Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Radieschen, Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Okras/Griechische Hörnchen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Rosenkohle/Kohlsprossen, Chinakohl, Grünkohle, Kohlrabi, Grünen Salat, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Chicorée, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Linsen (frisch), Spargel, Stangensellerie, Artischocken, Porree, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (trocken), Lupinen (trocken), Baumwollsamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Kräutertees aus Wurzeln und Zuckerrübenwurzeln. Für andere Erzeugnisse schlug sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG vor. Sie zog den Schluss' dass für Feldsalate, Grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kresse und andere Sprossen und Keimen, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Mangold, Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Blättern und Kräutern, Samengewürze, Fruchtgewürze, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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