ErwGr. 8

REG_2019_973 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Denatoniumbenzoat, Fenoxycarb, Flurochloridon, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Propaquizafop und Tebufenozid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Tebufenozid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (8). Sie empfahl die Senkung des RHG für Esskastanien. Für andere Erzeugnisse schlug sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG vor. Sie zog den Schluss, dass für Kirschen (süß), Reis, Schwein (Leber, Nieren), Rind (Leber, Nieren), Schaf (Fett, Leber, Nieren), Ziege (Fett, Leber, Nieren), Pferd (Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. In Bezug auf Broccoli, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohle, Feldsalate, Grünen Salat, Kraussalat/Breitblättrige Endivie, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Mangold, Traubenblätter und ähnliche Arten, Brunnenkressen, Kerbel, Basilikum und essbare Blüten, Rapssamen, Zuckerrohr, Schwein (Muskel, Fett), Rind (Muskel, Fett), Schaf (Muskel), Ziege (Muskel), Pferd (Muskel, Fett) und Geflügel (Muskel) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für diese Erzeugnisse für die Verbraucher unbedenklich sind. Es ist daher angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf denselben Wert festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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