ErwGr. 16

REG_2019_979 · zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission

Da Gewinnprognosen und -schätzungen die Anlageentscheidung beeinflussen können, muss ein Nachtrag veröffentlicht werden, der jede Änderung impliziter oder expliziter Zahlen von Gewinnprognosen oder -schätzungen bzw. die Rücknahme einer bereits im Prospekt enthaltenen Gewinnprognose oder -schätzung enthält. Aus dem gleichen Grund muss im Falle von Dividendenwerten und Zertifikaten auch dann ein Nachtrag zum Prospekt erstellt werden, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist oder vor der Zulassung zum Handel eine neue Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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