ErwGr. 13

REG_2019_979 · zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission

Die zuständigen Behörden in den Aufnahmemitgliedstaaten prüfen die Prospekte nicht. Um sicherzustellen, dass die Anleger in Aufnahmemitgliedstaaten angemessen geschützt sind, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats deshalb bei einem Ersuchen um Amtshilfe bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Informationen übermitteln, die für die Beurteilung der Frage nach der Übereinstimmung der Werbung mit dem Inhalt des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats relevant sind. Diese Übermittlung sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen, um sicherzustellen, dass die Anleger im Aufnahmemitgliedstaat nicht durch die Tatsache benachteiligt werden, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Prospekte nicht überprüfen, und sie genügend Zeit haben, das betreffende öffentliche Angebot zu analysieren. Die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat sollte alle Informationen erhalten, die sie benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften für Werbetätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich kontrollieren zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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