ErwGr. 6

REG_2020_1056 · über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen immer dann zu akzeptieren, wenn die Unternehmen Informationen als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen bereitstellen müssen, die in von dieser Verordnung erfassten Unionsrechtsakten festgelegt sind. Diese Anforderung sollte sich auch auf Informationen erstrecken, die von den Behörden im Einklang mit den Bestimmungen jener Unionsrechtsakte als zusätzliche Informationen angefordert werden, beispielsweise wenn einige Informationen fehlen. Dasselbe sollte gelten, wenn nach nationalem Recht die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben ist, die ganz oder teilweise den Informationen entsprechen, die gemäß Unionsrechtsakten zu übermitteln sind, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Ferner sollten die Behörden bestrebt sein, mit den betroffenen Unternehmen in Bezug auf die betreffenden Informationen elektronisch zu kommunizieren. Diese Kommunikation sollte unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen in Unionsrechtsakten und unbeschadet des nationalen Rechts in Bezug auf Folgemaßnahmen während oder nach Überprüfungen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erfolgen. Die Pflicht für die zuständigen Behörden, von den Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen zu akzeptieren, sollte auch immer dann gelten, wenn in Bestimmungen von Unionsrechtsakten oder des nationalen Rechts, die von dieser Verordnung erfasst sind, Informationen verlangt werden, auf die auch in den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften wie etwa den Übereinkünften über internationale Beförderungsverträge für die verschiedenen Verkehrsträger Bezug genommen wird — beispielsweise dem VN-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der IATA-Resolution 672 über den elektronischen Luftfrachtbrief, dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) und dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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