Art. 2 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

REG_2020_1323 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt ab dem 1. Juli 2020, die Buchstaben b und c gelten ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 20. Juni 2020.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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