Art. 2 – Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität

REG_2020_1429 · zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs

(1)Unbeschadet des Artikels 27 und des Artikels 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern erlauben, die Entgeltzahlungen für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, auf transparente, objektive und nichtdiskriminierende Weise zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden — falls zutreffend nach den in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen identifizierten Marktsegmenten —, wenn es sich um während des Bezugszeitraums fällige Zahlungen handelt.
(2)Unbeschadet des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern erlauben, die Fähigkeit der Marktsegmente, Aufschläge im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zu tragen, im Hinblick auf eine etwaige Ermäßigung der im Bezugszeitraum fälligen Beträge neu zu bewerten.
(3)Unbeschadet des Artikels 27 sowie des Artikels 36 Satz 3 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern erlauben, für zugewiesene, aber während des Bezugszeitraums nicht in Anspruch genommene Fahrwegkapazität von Antragstellern, einschließlich Eisenbahnunternehmen, keine Entgelte für deren Vorhaltung zu erheben. Dabei handeln die Mitgliedstaaten und die Infrastrukturbetreiber auf transparente, objektive und nichtdiskriminierende Weise.
(4)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen leisten die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern einen Ausgleich für die besonderen finanziellen Einbußen, die ihnen durch die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels entstehen, und zwar bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Verlust entstanden ist. Dieser Ausgleich berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU sicherzustellen, dass die Gewinn- und Verlustrechnung eines Infrastrukturbetreibers über einen angemessenen Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, ausgeglichen bleibt.
(5)Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission spätestens drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung über die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen und informieren die Kommission über nachfolgende Maßnahmen oder Änderungen der Maßnahmen. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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