Art. 4 – Regulierungsstelle

REG_2020_1429 · zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs

Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU gilt für die Ermäßigung, den Erlass oder die Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sowie für die Anpassung der Bedingungen für die Nutzung von Fahrwegen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien, die auf Infrastrukturbetreiber anwendbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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