Art. 1

REG_2020_1474 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wird wie folgt geändert:
a)In Artikel 1 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „2a. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe h gilt diese Verordnung für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.“
b)Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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