ErwGr. 4

REG_2020_1474 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Deshalb sollte erstens die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verlängert werden. Zweitens sollten gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 und die übrigen DAWI-Vorschriften, die im Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 (4), in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (5) und in der Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (6) enthalten sind, bewertet werden, soweit sie auf Gesundheits- und Sozialdienste Anwendung finden. Die Kommission hat die Bewertung dieser Vorschriften bereits im Juni 2019 eingeleitet. Die Verlängerung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte die Kommission in die Lage versetzen, die Ergebnisse der Eignungsprüfung, die sich auch auf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erstreckt, zu berücksichtigen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um denselben Zeitraum verlängert werden wie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Eine solche Verlängerung dürfte es der Kommission ermöglichen, sich ein vollständigeres Bild davon zu verschaffen, wie die verschiedenen Elemente der beiden Verordnungen zusammenwirken. Die befristete Verlängerung dürfte dazu beitragen, Unternehmen, die mit der Erbringung einer DAWI betraut sind, Rechtssicherheit zu bieten; sie dürfte hingegen keine Erhöhung des Verwaltungsaufwands bewirken, da Ausgleichsmaßnahmen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht überschreiten, und Unternehmen, die eine DAWI erbringen, gewährt werden, weiterhin nicht als staatliche Beihilfe gelten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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