Art. 13 – Umfang der Zulassung

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die zuständigen Behörden, die eine Zulassung erteilt haben, die gemäß Artikel 12 Absatz 10 mitgeteilt wurde, stellen sicher, dass in einer solchen Zulassung die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen angegeben sind, für deren Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist.
(2)Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der um eine Zulassung zur Ausweitung seiner Tätigkeit auf zusätzliche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ersucht, die bei der gemäß Artikel 12 erteilten Zulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung bei den zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, indem er die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergänzt und aktualisiert. Der Antrag auf Ausweitung wird im Einklang mit Artikel 12 Absätze 4 bis 11 bearbeitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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