Art. 16 – Berichterstattung durch Schwarmfinanzierungsdienstleister

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelt der zuständigen Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, jährlich und vertraulich eine Liste der Projekte, die mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform finanziert werden, wobei er für jedes Projekt Folgendes angibt: a) den Projektträger und den beschafften Betrag; b) das ausgegebene Instrument wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, m und n definiert; c) aggregierte Angaben zu den Anlegern und den angelegten Beträgen, aufgeschlüsselt nach dem steuerlichen Wohnsitz der Anleger, mit der Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern.
(2)Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben in anonymisiertem Format. Die ESMA arbeitet aggregierte Jahresstatistiken zum Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union aus und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.
(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Angaben, über die gemäß diesem Artikel Bericht zu erstatten ist, festzulegen. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. November 2021. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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