Art. 17 – Entzug der Zulassung

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister a) von seiner Zulassung binnen 18 Monaten nach dem Datum der Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; b) ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet hat; c) neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht hat und zudem nicht mehr an der Durchführung bestehender Verträge beteiligt ist, die das Ergebnis einer anfänglichen Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform sind; d) die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch falsche Angaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat; e) die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt; f) in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat. Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben ferner die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen, a) in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist und er oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstoßen haben; oder b) in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder von Wertpapierdienstleistungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat und jener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter es versäumt hat, die Situation innerhalb von 40 Kalendertagen zu bereinigen.
(2)Wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat eine Zulassung entzieht, dann teilt die in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 2 als einzige Anlaufstelle benannte zuständige Behörde dies der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 erbringt, unverzüglich mit. Die ESMA nimmt die Information über die Entziehung der Zulassung in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.
(3)Vor dem Erlass einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung hat die zuständige Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister a) ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist, b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist oder c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister kontrollieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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