Art. 18 – Grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Beabsichtigt ein gemäß Artikel 12 zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen zuständige Behörde die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt hat, zu erbringen, so übermittelt er der zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wurde, als einzige Anlaufstelle benannt wurde, die folgenden Angaben: a) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; b) die Identität der natürlichen und juristischen Personen, die für die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlich sind; c) das Anfangsdatum der beabsichtigten Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister; d) eine Liste aller anderen Tätigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ausgeübt werden, jedoch nicht unter diese Verordnung fallen.
(2)Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, teilt die Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erbringen beabsichtigt, und der ESMA innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Angaben mit. Die ESMA nimmt diese Angaben in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.
(3)Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, unterrichtet danach den Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich über die Mitteilung nach Absatz 2.
(4)Der Schwarmfinanzierungsdienstleister darf ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nach Absatz 3 oder spätestens 15 Kalendertage nach Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zuständige Behörde die Zulassung erteilt hat, beginnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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