Art. 7 – Bearbeitung von Beschwerden

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen über wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden und veröffentlichen Beschreibungen dieser Verfahren.
(2)Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen dafür, dass Kunden unentgeltlich Beschwerden gegen sie einreichen können.
(3)Schwarmfinanzierungsdienstleister entwickeln eine Standardvorlage für Beschwerden, die sie Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen zu allen eingegangenen Beschwerden und den daraufhin getroffenen Maßnahmen.
(4)Schwarmfinanzierungsdienstleister gehen allen Beschwerden zeitnah und auf faire Weise nach und teilen dem Beschwerdeführer das Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mit.
(5)Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden festzulegen. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2020_1503 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2020_1503 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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