Art. 4 – Wirksame und umsichtige Geschäftsleitung

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters legt angemessene Regelungen und Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen und umsichtigen Leitung fest, etwa in Bezug auf die Aufgabentrennung, die Geschäftsfortführung im Krisenfall und die Vorbeugung von Interessenkonflikten, und überwacht deren Umsetzung, um die Marktintegrität und die Interessen ihrer Kunden zu fördern.
(2)Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters richtet geeignete Systeme und Kontrollen zur Bewertung der Risiken ein, die mit den über die Schwarmfinanzierungsplattform vermittelten Krediten verbunden sind, und überwacht deren Umsetzung. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, trägt dafür Sorge, dass er über angemessene Systeme und Kontrollen für das Management der Risiken und die Finanzmodellierung für dieses Angebot von Dienstleistungen verfügt und den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 3 nachkommt.
(3)Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters überprüft unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen mindestens alle zwei Jahre die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h und den Geschäftsfortführungsplan gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j.
(4)Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister den Preis eines Schwarmfinanzierungsangebots bestimmt, a) führt er vor Unterbreitung des Schwarmfinanzierungsangebots eine angemessene Bewertung des Kreditrisikos des Schwarmfinanzierungsprojekts oder Projektträgers durch, wobei er unter anderem auch das Risiko berücksichtigt, dass der Projektträger im Fall eines Kredits, einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels eine oder mehrere Rückzahlungen nicht zum Fälligkeitstermin leistet; b) stützt er die Bewertung des Kreditrisikos gemäß Buchstabe a auf hinreichende Informationen, einschließlich i) geprüfter Abschlüsse für die letzten beiden Finanzjahre, soweit verfügbar, ii) Informationen, von denen er zum Zeitpunkt der Bewertung des Kreditrisikos Kenntnis hat; iii) Informationen, die er gegebenenfalls beim Projektträger eingeholt hat und iv) Informationen, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Durchführung einer angemessenen Bewertung des Kreditrisikos ermöglichen; c) legt er eindeutige und wirksame Regelungen und Verfahren, die ihm die Durchführung von Kreditrisikobewertungen ermöglichen, fest, setzt diese um, erhält sie aufrecht und veröffentlicht sie; d) stellt er sicher, dass der Preis fair und angemessen ist, und zwar auch in Fällen, in denen ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der den Preis von Krediten bestimmt, einem Kreditgeber ermöglicht, vor dem Fälligkeitstermin des Kredits auszusteigen; e) bewertet er jeden Kredit mindestens in den folgenden Situationen: i) zum Zeitpunkt der Kreditausreichung; ii) wenn es aus Sicht des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unwahrscheinlich ist, dass der Projektträger seinen Verpflichtungen im Rahmen des Kredits in voller Höhe nachkommt, ohne dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister ein einschlägiges Sicherungsrecht durchsetzt oder Maßnahmen gleicher Wirkung ergreift; iii) nach Zahlungsverzug und iv) wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister einem Kreditgeber vor dem Fälligkeitstermin des Kredits auszusteigen ermöglicht; f) sieht er einen Rahmen für das Risikomanagement vor, der so ausgelegt ist, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe a bis e erfüllt werden, und bringt diesen zur Anwendung; g) führt er Aufzeichnungen zu jedem vermittelten Schwarmfinanzierungsangebot, anhand deren hinreichend belegt werden kann, dass i) im Einklang mit den Buchstaben a und b eine Kreditrisikobewertung durchgeführt wurde, wenn die Notwendigkeit bestand, und ii) der Preis des Schwarmfinanzierungsangebots im Einklang mit dem Rahmen für das Risikomanagement fair und angemessen war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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