Art. 1 – Gegenstand, Anwendungsbereich und Ausnahmen

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, an den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in der Union festgelegt.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG anzusehen sind; b) andere Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden sind und nach nationalem Recht erbracht werden; c) Schwarmfinanzierungsangebote mit einem Gegenwert von mehr als 5 000 000 EUR, wobei dieser Gegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist als Summe aus: i) dem Gesamtgegenwert der Angebote von übertragbaren Wertpapieren und der für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m und n der vorliegenden Verordnung durch einen bestimmten Projektträger und der Beträge, die dieser Projektträger durch Kredite über eine Schwarmfinanzierungsplattform beschafft hat, und ii) dem Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von übertragbaren Wertpapieren, die der in Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannte Projektträger in seiner Eigenschaft als Anbieter gemäß der Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 3 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 unterbreitet hat.
(3)Außer wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Projektträger oder ein Anleger gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen ist, bringen die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie nicht zur Anwendung und stellen sicher, dass nach nationalem Recht bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den folgenden Situationen keine Zulassung als Kreditinstitut oder sonstige individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung vorliegen muss: a) bei Projektträgern, die in Bezug auf die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Kredite Mittel von Anlegern annehmen, oder b) bei Anlegern, die den vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Projektträgern Kredite gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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