ErwGr. 77

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die bis zum 10. November 2022 keine Zulassung gemäß dieser Verordnung erhalten haben, sollten nach diesem Datum keine neuen Schwarmfinanzierungsangebote veröffentlichen. Um zu vermeiden, dass das Kapitalbeschaffungsziel für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt nicht bis zum 10. November 2022 erreicht wird, sollten die Aufforderungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln bis zu diesem Datum abgeschlossen sein. Allerdings kann die Erfüllung bestehender Verträge, darunter die Einziehung und Übertragung von Forderungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Durchführung von Kapitalmaßnahmen nach dem 10. November 2022 weiterhin im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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