REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
Wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt hervorgehoben wurde, können Schwarmfinanzierungsdienstleistungen mit Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sein. Daher sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, wenn die Bedingungen für die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und für die Bewertung der Zuverlässigkeit der für die Geschäftsleitung verantwortlichen natürlichen Personen festgelegt werden sowie indem die Erbringung von Zahlungsdiensten auf zugelassene Unternehmen beschränkt wird, die den Bestimmungen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Zwecks weiterer Gewährleistung der Marktintegrität durch Vorbeugung gegen die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags, der gemäß der vorliegenden Verordnung im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsangebots beschafft werden kann, sollte die Kommission prüfen, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, Schwarmfinanzierungsdienstleister zur Einhaltung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Schwarmfinanzierungsdienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne der genannten Richtlinie aufzunehmen.
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