ErwGr. 53

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, so sollte er die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit unverzüglich beim Projektträger anzeigen, der diese Information vervollständigen oder korrigieren sollte. Wird eine solche Vervollständigung oder Korrektur nicht vorgenommen, sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Schwarmfinanzierungsangebot unter bestimmten Bedingungen aussetzen oder sogar annullieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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