ErwGr. 55

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Soweit nach nationalem Recht zulässig, sollte ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Anteile an einem anlagebasierten Schwarmfinanzierungsprojekt durch Aktualisierung seines Informationssystems übertragen können. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sollte es Kunden, die über seine Schwarmfinanzierungsplattform Anlagen getätigt haben, im Interesse der Transparenz und eines ungehinderten Informationsflusses ferner ermöglichen können, über ein Forum auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform ihr Interesse am Kauf oder Verkauf von Krediten, übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die ursprünglich auf dieser Schwarmfinanzierungsplattform angeboten wurden, anzeigen vorausgesetzt das Forum führt nicht die Interessen mehrerer Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag im Zusammenhang mit diesen Anzeigen führt. Das von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister bereitgestellte Forum sollte daher kein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen sein, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt, es sei denn, der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt in Bezug auf übertragbare Wertpapiere auch über eine gesonderte Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU oder als geregelter Markt gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie. Wurde Schwarmfinanzierungsdienstleistern keine solche Zulassung in Bezug auf übertragbare Wertpapiere erteilt, so sollten sie die Anleger klar und deutlich darüber unterrichten, dass sie keine Aufträge zum Zwecke des Kaufs oder Verkaufs von Verträgen im Zusammenhang mit Anlagen, die ursprünglich auf der Schwarmfinanzierungsplattform getätigt wurden, annehmen, dass jede An- und Verkaufstätigkeit auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform im Ermessen und in der Verantwortung des Anlegers liegt und dass sie keinen Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU betreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 55 REG_2020_1503 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 55 REG_2020_1503 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.