ErwGr. 3

REG_2020_1530 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung

Bis zum Ende des Übergangszeitraums, der gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) eingeführt wurde (im Folgenden „Übergangszeitraum“), ist die zwischenstaatliche Kommission die für die feste Ärmelkanal-Verbindung zuständige nationale Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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