ErwGr. 10

REG_2020_1681 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste

Da weder die Daten, die innerhalb der ursprünglichen Frist übermittelt wurden, noch die Daten, die die Behörde nach Ablauf dieser Frist nacheinander angefordert hatte, es der Behörde im Jahr 2019 ermöglichten, die in ihrem Gutachten von 2009 geäußerten Bedenken auszuräumen, ist nach der Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen worden, dass die betreffenden Stoffe kein Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Nachweise, die im Rahmen von Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 für die Stoffe bis zum Abschluss ihrer Bewertung vorgelegt wurden, erfüllt die Verwendung der betreffenden Stoffe nicht die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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