ErwGr. 13

REG_2020_1681 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste

Aus technischen Gründen sollten Übergangsfristen für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer oder mehrere der fünf Aromastoffe zugesetzt wurden und die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder aus Drittländern in die Union versandt wurden oder unterwegs waren. Die Übergangsfrist sollte nicht für Zubereitungen gelten, denen einer oder mehrere dieser fünf Aromastoffe zugesetzt wurden und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern die Zusammensetzung dieser Zubereitungen bei ihrer Herstellung bekannt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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