ErwGr. 1

REG_2020_1684 · zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 (2) (im Folgenden „Stellungnahme des SCCS“) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Methoxypropylamino Cyclohexenylidene Ethoxyethylcyanoacetat als UV-Filter in einer Höchstkonzentration von 3 % in kosmetischen Mitteln unbedenklich ist. Da keine Daten zur Inhalationstoxizität vorlagen, wurde diese in der Stellungnahme des SCCS nicht bewertet. Die Stellungnahme des SCCS ist daher nicht auf sprühbare kosmetische Mittel anwendbar, die durch Inhalation zu einer Exposition der Lunge des Endnutzers führen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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