ErwGr. 3

REG_2020_1684 · zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte die Verwendung von Methoxypropylamino Cyclohexenylidene Ethoxyethylcyanoacetat als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 3 % zugelassen werden, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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