ErwGr. 7

REG_2020_1693 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten

Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen auch für Drittländer und in Drittländern niedergelassene Betriebe eine beispiellose Herausforderung dar. Was Drittländer, die nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) als gleichwertig anerkannt sind, angeht, ist es daher angezeigt, das Ende der Gültigkeit der Anerkennung um ein Jahr auf den 31. Dezember 2026 zu verschieben, damit diese Drittländer genügend Zeit haben, ihren Status — entweder durch den Abschluss eines Handelsabkommens mit der Union oder durch die vollständige Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch ihre Betriebe — zu ändern, und unnötigen Handelsstörungen für ökologische/biologische Erzeugnisse vorgebeugt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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