ErwGr. 8

REG_2020_1693 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten

Ebenso sollte das Ende der Gültigkeit der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 um ein Jahr auf den 31. Dezember 2024 verschoben werden, damit diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie die von ihnen zertifizierten Betriebe in Drittländern ausreichend Zeit haben, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und sich auf den durch die Verordnung (EU) 2018/848 eingeführten neuen Rechtsrahmen vorzubereiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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