ErwGr. 10

REG_2020_171 · zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Da nur begrenzte Informationen über die Verwendung der vorgeschlagenen Stoffe vorliegen, ist es nicht angezeigt, zu diesem Zeitpunkt Überprüfungszeiträume nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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