Art. 8a – Verringerung der Fangkapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee

REG_2020_1781 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

(1)Mitgliedstaaten, die einen Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Flottensegmente erstellt haben, zu denen Fischereifahrzeuge zählen, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee (im Folgenden ‚die drei betroffenen Bestände‘) gezielt befischt haben, können Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchführen.
(2)Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn der in Absatz 1 genannte Aktionsplan bestimmte Zielvorgaben für die Fangkapazitätsverringerung für Fischereifahrzeuge mit Fangmöglichkeiten für einen oder mehrere der drei betroffenen Bestände vorsieht.
(3)Die Mitgliedstaaten können ihren in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten jährlichen Bericht jederzeit übermitteln oder ändern, um ihren Aktionsplan darin aufzunehmen oder zu ändern.
(4)Die Gesamtfangkapazität eines Mitgliedstaats, der Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchführt, wird um die Menge verringert, die der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge entspricht, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden Berichten jede Verringerung der Gesamtfangkapazität mit.
(6)Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, teilen der Kommission den jährlichen Durchschnitt der Gesamtfangkapazität aller Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, für die Jahre 2015 bis 2019 mit. Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmenge der abgebauten Fangkapazität der Fischereifahrzeuge mit, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt waren.
(7)Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, stellen sicher, dass die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, die der Kommission gemäß Absatz 6 mitgeteilte jährliche Durchschnittsfangkapazität nicht übersteigt, indem sie diesen Schiffsgruppen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Abbaus der Fangkapazität oder bevor der betroffene Bestand drei Jahre lang oberhalb von MSY Btrigger gelegen hat — je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt — keine neuen Fangkapazitäten zuteilen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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