ErwGr. 16

REG_2020_1781 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Europäische Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) sah als Instrument zur Verringerung der ermittelten strukturellen Überkapazitäten die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 vor. Der daraus resultierende Aktionsplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gab Mitgliedstaaten, die ein strukturelles Ungleichgewicht festgestellt hatten, somit die Möglichkeit, die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit als Mittel zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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