ErwGr. 19

REG_2020_1781 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

Angesichts der Empfindlichkeit des Ökosystems der Ostsee sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten nicht für den Umbau von Fischereifahrzeugen für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang, beispielsweise die Freizeitfischerei, die sich nachteilig auf das Ökosystem auswirken könnte, gewährt werden. Die Unterstützung sollte somit nur für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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