ErwGr. 5

REG_2020_1781 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

Im Mehrjahresplan für die Ostsee ist festgelegt, dass Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Verringerung der Fangmöglichkeiten und besonderer Erhaltungsmaßnahmen, ergriffen werden müssen und dass diese Maßnahmen durch alle anderen geeigneten Maßnahmen zu ergänzen sind, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die Abhilfemaßnahmen können die Aussetzung der gezielten Befischung des Bestands und eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen. Die Maßnahmen sind anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation auszuwählen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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