ErwGr. 8

REG_2020_1781 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

Die derzeit von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängigen Fangflotten haben nicht die Möglichkeit, alternativ andere Bestände zu befischen. Es wird geschätzt, dass zusätzliche Fangmengen von etwa 20 000 Tonnen anderer Arten erforderlich wären, um die wirtschaftlichen Verluste durch die Schließung der Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee auszugleichen. Die Verordnung (EU) 2019/1838 sieht jedoch auch erhebliche Kürzungen für andere Bestände für 2020 vor, insbesondere für Dorsch in der westlichen Ostsee, mit einer Verringerung um 60 % und für Hering in der westlichen Ostsee (Clupea harengus), mit einer Verringerung um 65 % für den westlichen Bestand und um 27 % im Bottnischen Meerbusen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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