ErwGr. 9

REG_2020_1781 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

Wie Analysen zeigen, umfassen die Flottensegmente mit der höchsten Abhängigkeit von Dorsch in der östlichen Ostsee mehr als 300 Schiffe, hauptsächlich Trawler und Netzfischer in Litauen, Lettland und Polen, sowie in geringerem Maße auch in Dänemark und in Deutschland. Diese Flottensegmente sind von erheblicher sozioökonomischer Bedeutung, sie entsprechen etwa 20 % bis 50 % der jeweiligen nationalen Flotte in Litauen, Lettland und Polen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten. Nur eine Minderheit der Flottensegmente scheint ausreichend widerstandsfähig zu sein, um eine kurzfristige — aber nicht eine mittel- oder langfristige — Schließung zu überstehen. Die übrige Flotte leidet entweder bereits unter einer schlechten Situation, die sich durch die Schließung weiter verschlechtern wird, oder wird überhaupt nicht mehr rentabel arbeiten können. Die Quotenausschöpfung für Dorsch in der östlichen Ostsee liegt bereits seit vielen Jahren unter 60 %, im Jahr 2018 fiel sie auf 40 % und im Jahr 2019 sogar noch weiter; bis zum Beginn der Sofortmaßnahmen der Kommission Mitte Juli 2019 lag die Quotenausschöpfung bei 19 %, was das biologische Problem dieser Fischerei verdeutlicht. Da auch mittelfristig nicht mit der Erholung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee auf ein gesundes Niveau zu rechnen ist, wird es nach wie vor ein strukturelles Ungleichgewicht in diesen Flottensegmenten geben, was die Umstrukturierung der Flotte rechtfertigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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