ErwGr. 9

REG_2020_2008 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen

Artikel 1 und die Artikel 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 enthalten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung), um nicht förderfähige Vorhaben und die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen gemäß diesen Bestimmungen zu definieren. Um während des verlängerten Gültigkeitszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Verweise als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung verstanden werden, unabhängig davon, ob die genannte Verordnung aufgehoben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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