(1)Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n+1 folgende technische Anpassungen des MFR vor: a) eine Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n+1; b) eine Berechnung des verfügbaren Spielraums im Rahmen der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze; c) eine Berechnung des im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum verfügbaren Betrags der Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie des Gesamthöchstbetrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a; d) eine Berechnung der Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie des Höchstbetrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b; e) eine Berechnung der zusätzlichen Mittelzuweisungen für spezifische Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und des Ergebnisses der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 5 Absatz 2.
(2)Die Kommission nimmt die technischen Anpassungen gemäß Absatz 1 auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.
(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse der technischen Anpassungen gemäß Absatz 1 und die zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen.
(4)Unbeschadet der Artikel 6 und 7 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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